Rechtliches

Rechte und Pflichten

Gesetzlich ist jeder Psychotherapeut der Schweigepflicht unterworfen (§ 203 Strafgesetzbuch (StGB) Abs. 1, Satz 1). Alle Informationen werden vertraulich behandelt und niemals weiter gegeben, außer Sie entbinden den Therapeuten ausdrücklich von der Schweigepflicht! Der Psychotherapeut darf bei Selbst- oder Fremdgefährdung (§8 Abs. 5) die Schweigepflicht brechen.
Ich handle nach der Aufklärungspflicht (§7 des PsychThG) und informiere Sie zum ersten Termin über den Ablauf und das Setting einer Psychotherapie. Dokumentationspflicht (§9 Abs. 1 Satz 1 Berufsordnung des PsychThG) bedeutet, ich bin verpflichtet, eine schriftliche Patientenakte anzulegen, um unsere Sitzungen zu dokumentieren. Sie haben nach dem Patientenrechtegesetz (PatRG) ein Einsichtsnahmerecht (§11 Abs. 1 nach PsychThG) in diese Dokumentation.


Interdisziplinarität

Ich vertrete den Ansatz "Hand in Hand". Um Ihnen ein umfassendes Behandlungskonzept und eine optimale Behandlung zu ermöglichen, kooperiere ich eng mit FachärztInnen und Kliniken. 
Gern arbeite ich auch für Sie, mit Ihrer Zustimmung (nur nach erteilter Schweigepflichtsentbindung), interdisziplinär und nehme Kontakt zu Ihren behandelnden ÄrztInnen/ TherapeutInnen/ BetreuerInnen auf, um über diese Vernetzung eine ganzheitliche Behandlung zu erreichen. 


Qualitätsmanagement

Ich habe die Pflicht, mich in regelmäßigen Abständen fortzubilden (§15 der Berufsordnung des PsychThG). Ich bin als Psychotherapeutin bestrebt, nach dem aktuellen Stand der Forschung zu arbeiten und einen Qualitätsstandard auf hohem Niveau zu gewährleisten. Auch nehme ich regelmäßig an Supervisionen, Intervisionen und Qualitätszirkeln teil.